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Errechneter Termin Arztkonsil bei außerklinischer Geburt verletzt Selbstbestimmung

Arztkonsil für gesetzlich versicherte Frauen Ärgernis

Bisher galt die Information, am ET + 3 Tage* muss eine gesetzlich versicherte Frauen, die außerhalb der Klinik ihr Kind zur Welt bringen will, eine FachärztIn aufsuchen, die ihr „ok“ für die außerklinische Geburt geben konnte – oder auch nicht.

Die Neuregelung sieht vor, dass die schwangere Frau nun zwischen ET + 5 und ET + 9 (41. SSW +/-2 Tagen) eine Fachärztin aufsuchen muss, um weiter durch eine Hebamme begleitet werden zu dürfen.

Hebammen tun Ihrer Informationspflicht Genüge, wenn sie die Frauen über die ET+ Regelung informieren. Die Frauen haben weiterhin ihr grundgesetzlich geregeltes Recht, dort ihr Kind zu gebären und die freiwillige Vorsorge dort wahrzunehmen, wo sie es wollen. 

Abgesehen davon, dass nur 4 % aller Babys "am Termin" geboren werden und 96 % vor und nach dieser Zeit zur Welt kommen (Faustregel: 14 Tage vor oder nach dem mittleren Datum = ET) ist diese Regelung weiterhin nicht akzeptabel. Es liegt ein Verstoß gegen das Grundgesetz Artikel 2 (2) dem Selbstbestimmungsrecht vor, auf das sich alle Eltern berufen können. Absatz 2 schließt die Verantwortung für die eigene Gesundheit mit ein.

Grundgesetzverstoß benannt
GreenBirth hat von Anfang an gegen diese Bestimmungen auch juristisch informiert argumentiert und den Verhandlungsparteien Zuschriften von betroffenen Frauen übermittelt. Wir sehen, dass mit dieser Regelung das Grundrecht auf Selbstbestimmung tausender Frauen verletzt wird.

Berufskompetenzen für Hebammen:
Diese beinhalten die vollständige Begleitung bei physiologischen Schwangerschaftsverläufen. Das steht so auch im EU-Recht:
"Nach Artikel 42 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen haben die Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen, dass Hebammen u. a. folgende Tätigkeiten gestattet werden: Die Betreuung einer physiologisch verlaufenden Schwangerschaft, einer physiologisch verlaufenden Geburt sowie eines physiologisch verlaufenden Wochenbettes einschließlich der Durchführung der zur Feststellung eines physiologischen Verlaufs zugehörigen Untersuchungen.
Darüber hinaus gehört die „Erkennung der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter oder beim Kind, die das Eingreifen eines Arztes erforderlich machen“ zu den Tätigkeiten der Hebammen."

In den "Kriterien zu Geburten im häuslichen Umfeld", denen wir diese Information entnehmen, finden wir an keiner Stelle, dass gesetzlich vorgesehen ist, dass betroffene Frauen unter dem Druck finanzieller Konsequenzen zu einem Arztkonsil gezwungen werden können oder sollen. Das Berufsrecht für Hebammen gibt nicht her, dass die Hebammentätigkeit vom Arztkonsil abhängig ist. Die Rahmenbedingungen jeglicher Geburtshilfe haben sich an den Bedürfnissen von Müttern/Eltern und Kind zu orientieren, nicht umgekehrt.

 

* ET = Errechneter Geburtstermin – Entbindungs-Termin – "Erratener Geburtstermin"

05/2021