Dammschnitt ohne Zustimmung: Körperverletzung
Verstoß gegen Grundgesetz
Ein Dammschnitt aus Routine und/oder zur Beschleunigung der Geburt – ohne nachgewiesenen Nutzen – kommen einer Körperverletzung ohne Not und ohne Einwilligung gleich, die gegen Art. 2 Abs. 2 im Grundgesetz verstößt.
Das Festhalten an dieser Körperverletzung ist ein Ärgernis von enormer Bedeutung und kann keinesfalls hingenommen werden.
Im Gegensatz dazu sind Dammverletzungen kleinere oder größere Gewebsrisse, die in aller Regel besser heilen als Schnitte.
Die seit 2020 gültige S3-Leitlinie zu Dammschutz und Dammverletzungen macht zwei gegensätzliche Aussagen, die Sie kennen sollten:
a) Aussage 1: Ein Dammschnitt soll nicht mehr routinemäßig erfolgen. D. h. dass Sie bei der Anmeldung in der Klinik auf diese Empfehlung ausdrücklich hinweisen sollten. (Leitlinie 8.13)
b) Aussage 2: Die Empfehlung sagt, wenn ein Dammschnitt gemacht werde, solle dieser in einem bestimmten Winkel erfolgen. (Leitlinie 8.14)
Dieser Absatz wird ausdrücklich vom Arbeitskreis Frauengesundheit (AKF) und von der Elterninitiative Mother Hood abgelehnt. Beide Verbände haben eine kritische Stellungnahme dazu abgegeben, die Sie Link s.o. lesen können.
Für Sie ist wichtig (falls Sie in der Klinik entbinden werden), dass Sie darauf bestehen, dass nur dann geschnitten werden darf, wenn es für das Kind notwendig ist. Außerdem sollte Ihnen bewusst sein, dass Sie möglichst in aufrechter Position Ihr Kind bekommen.
Sobald Sie die Geburt mit künstlichen Wehenmitteln einleiten lassen (Zeitdruck, Ungeduld, Personalmangel), müssen Sie mit starken Schmerzen rechnen. Der Ruf nach Schmerzmitteln und PDA dauert dann nicht lange. Da bei einer PDA der Unterkörper taub sein wird, können Sie nicht mehr aufrecht gebären und nicht mehr gut mithelfen, dass das Kind den Geburtsweg findet.
Auf dem GreenBirth YouTube-Kanal finden Sie ein Video zum Thema Geburtshaltung, Pressdrang, Dammschnitt
10/2022