Haushaltshilfe – Antrag wirksam begründen
„Schwäche" rechtfertigt häusliche (Mütter-) Pflege
Wenn Krankenkassen-SachbearbeiterInnen sich weigern, Haushaltshilfe oder Mütterpflege nach der Geburt zu bewilligen, gibt es oft Ärger wegen Absagen oder verschleppter Antragsbearbeitung.
Einem „Gemeinsamen Rundschreiben“ des GKV (1) zu § 24g SGB V an die Mitgliedskrankenkassen 2015 entnehmen wir die Beschreibung der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft als Orientierung für die Sachbearbeiterinnen. Voraussetzung ist immer, dass die schwangere Frau oder Wöchnerin keine familiäre Unterstützung hat.
Mit dieser Information (Seite 23 und Seite 24 aus einem 100seitigen Rundschreiben) kann jeder Antrag wirksam unterstützt werden.
1. Es wird anerkannt, dass Hebammen und HausärztInnen den Bedarf bescheinigen können.
2. Häusliche Pflege wird definiert als Zusatzleistung zur Hebammenhilfe. Sie ist keine Haushaltshilfe für den Krankheitsfall. Zuzahlung entfällt.
3. Häusliche Pflege kann bei drohender Frühgeburt verordnet werden (von Hebamme oder Arzt).
4. Dauer: „Begrenzung der häuslichen Pflege ist nicht vorgesehen“. (6.2)
5. „Für die Zeit nach der Entbindung liegt die Notwendigkeit nur so lange vor, wie die Frau durch die Entbindung oder deren Folgen noch geschwächt ist.“ (6.2) [geschwächt ist nicht krank!]
Eine ausgezeichnete Arbeitshilfe hat „Der Paritätische“ Berlin erarbeitet. Dieser konnten wir das „Gemeinsame Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft", entnehmen. 2015, (100 Seiten).
Die Arbeitshilfe des Paritätischen ist zu bestellen beim Paritätischen Berlin. Email:
(1) GKV = Gesamtverband der gesetzlichen Krankenkassen
10/2022