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Hebammen Be­rufs­kom­pe­ten­zen: Eu­ro­pa­recht

Europäisches Recht schützt den Hebammenberuf in seiner Eigenständigkeit und Unabhängigkeit.

„Nach Artikel 42 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7.  September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen haben die Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen, dass Hebammen u. a. folgende Tätigkeiten gestattet werden:

europaflagge free downloadDie Betreuung einer physiologisch verlaufenden Schwangerschaft, einer physiologisch verlaufenden Geburt sowie eines physiologisch verlaufenden Wochenbettes einschließlich der Durchführung der zur Feststellung eines physiologischen Verlaufs zugehörigen Untersuchungen.

Darüber hinaus gehört die 'Erkennung der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter oder beim Kind, die das Eingreifen eines Arztes erforderlich machen' zu den Tätigkeiten der Hebammen." 

hebammen fuer jede frau

Die europäische Regelung wird bei der außerklinischen Geburtshilfe in Deutschland aktuell ignoriert.

Eine Vereinbarung von 2020 - gültig nur für gesetzlich versicherte Frauen, die außerklinisch ihr Kind zur Welt bringen wollen, untergräbt nationales und europäisches Hebammen-Berufsrecht. 
Wie kann das sein? In der Vereinbarung „Kriterien zu Geburten im häuslichen Umfeld zur Anlage  3 Qualitätsvereinbarung zum Vertrag nach §  134a SGB  V " wurde beschlossen, dass am Datum der 41. Woche +/-  2 Tage, die Frau eine FachärztIn konsultieren müsse. Wenn eine außerklinische Geburt geplant ist, wird die Vorstellung bei einer GynäkologIn von der hochschwangeren Frau  verlangt. Die Fachärztin, die diese Frau evtl. noch nicht einmal kennt, soll entscheiden, ob einer außerklinischen Geburt nichts im Wege steht?
Die Hebamme muss diese Bestimmung der Frau mitteilen. Kann sie das nachweisen, muss sie keinen Nachteil befürchten.

Für die betroffene Frau bleibt jedoch Unbehagen, Stress und eine Zumutung, hochschwanger in das Gerangel von zwei Berufsgruppen hineingezogen zu werden. Sie kann sich auf ihr Grundrecht der Selbstbestimmung berufen (Artikel  2,2 im Grundgesetz).   

Vielgestaltige Proteste, juristische Einschätzungen... die Verhandlungspartner halten an diesem rechtswidrigen Beschluss fest, den keine Frau beachten muss. Sie kann sich immer auf Artikel 2,2 des Grundgesetzes berufen. 

10/2022

 

 

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