Zum Hauptinhalt springen

Geburts-ABC   A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  Q  R  S  T  U  V  W  Z

Hebammen­ Vorsor­ge 

Aufgaben,Verantwortung

Die Krankenkassen übernehmen für Hebammen und Ärztlnnen die Kosten, weil beide gleichberechtigt die Vorsorge durchführen dürfen. Schwangere Frauen können beide Angebote parallel oder im Wechsel in Anspruch nehmen. Das gilt auch für die Einrichtung und das Ausfüllen des Mutterpasses und die Bestimmung des Geburtszeitraums mit dem errechneten Mittelwert (ET).

Als schwangerer Frau gehört die Wahl zu deinen Rechten. Du bestimmst auch wie oft du zur Vorsorge gehst, weil diese insgesamt freiwillig ist.
Schwangerschaftsvorsorge bei Hebamme und Arzt unterscheiden sich: Nur in der Arztpraxis begegnet dir das Angebot der Pränataldiagnostik. D.h. Ultraschalluntersuchungen und über 100 Tests, die der Suche nach „Fehlern" dienen. Hebammen untersuchen bei der Vorsorge das, was zur Vorsorge gehört. Sie führen nur die im Mutterpass angegebenen diesbezüglichen Untersuchungen durch.

Besonderheiten der Angebote bei Hebammen

Umfassende Information und Begleitung bei allem, was zu klären ist:
- Elternzeit, Arbeitgeber, Vaterschaft…
- Einbeziehung des Partners, der Kinder…
- Hilfe bei üblichen Schwangerschaftsbeschwerden…
- Geburtsvorbereitung in Kursen…
- Informationen über naturgemäße Geburtsverläufe und über verschiedene Geburtsorte…
- Rufbereitschaft 24 Std. im gesamten Geburtszeitraum. 
- Rufbereitschaftspauschale wird anteilmäßig von den Krankenkassen übernommen.
- Gespräche über vorangegangene Schwangerschaften und Geburten,
- Ängste und Besorgnisse, aktuelle Familiensituation - glücklose Schwangerschaften…,
- Hausbesuche (vor allem, wenn bereits kleine Kinder da sind).
- Termine verabreden im Geburtshaus oder in einer Hebammenpraxis bzw. per Telefon.
- Mutterpass anlegen und eintragen: - Gewichtsentwicklung
- Herzton ab 25. Woche (Hörrohr)

Hörrohr Bild1

- Dopton erlaubt.
- Laborbefunde: Rhesusfaktor, Blutgruppe,
- Eisengehalt des Blutes, ….



Geburtshilfe Zuhause, in der Hebammenpraxis, im Geburtshaus, im Hebammenkreißsaal, ambulant in der Klinik, im arztgeleiteten Kreißsaal.

Die Hebamme ist immer dabei. Denn es gibt die Hinzuziehungspflicht für den Arzt. Er muss eine Hebamme zur Geburt hinzuziehen. Die Hebamme verantwortet die Geburtshilfe selbstständig und ruft den Arzt nur, wenn etwas nicht dem naturgemäßen Ablauf entspricht.

Begleitung bei „Ambulanter Beleggeburt“ in der Klinik. Begleitung in die Klinik im Falle einer Verlegung aus dem Geburtshaus oder von zuhause.

Wochenbettbetreuung - Schonzeit 
Hebamme suchen für die Zeit des Wochenbetts, zur Stillberatung; Manche Hebammen bereiten nur auf die Geburt vor. Haushaltshilfe im Bedarfsfall bei der Krankenkasse beantragen…

Rechtlicher Rahmen
Die Hebamme übt einen eigenständigen und unabhängigen Heilberuf aus. Sie ist berechtigt, Geburten ohne Arzt zu begleiten. Das ist Geburtshilfe. (In Abgrenzung dazu sprechen wir von Geburtsmedizin, wenn ärztlich mit Medikamenten oder operativ eingegriffen wird.)
Die Hebamme ist verpflichtet, bei nicht regelrechter Schwangerschaft an Ärztin oder Arzt zu überweisen oder diese/n hinzuzuziehen bzw. eine gebärende Frau im Falle von sich andeutenden Komplikationen in die Klinik zu verlegen.

Rechtlicher Rahmen der Eltern
Grundgesetz Artikel 2 formuliert das Selbstbestimmungsrecht. Die Wahl der Person, welche die Vorsorge durchführt, ist Teil des verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechts zum selbstbestimmten Umgang mit der eigenen Gesundheit. (BVerfG Beschluss v. 23.3.1998, NJW 1998,1774).

Die verpflichtende Vorschrift eines Arztbesuchs während einer ihrer Natur nach urgesunden Schwangerschaft ist ein eindeutiger Grundrechtsverstoß, der faktisch zur Behinderung der freien Wahl der Begleitperson (Hebamme oder Ärztin) oder des Geburtsortes führen kann.

Frauen, die ihr Kind außerklinisch zur Welt bringen wollen, können sich somit auf ihr Grundrecht der Selbstverantwortung berufen. Sie brauchen kein Arztkonsil (41. Schwangerschaftswoche +/- 2 Tage) wahrzunehmen.

Von Hebammen wird verlangt, die Bestimmung den Frauen mitzuteilen. Die Frau entscheidet, was sie für richtig hält.(1)

(1) Seit 2020 soll das Arztkonsil in der 41. Woche +/- 2 Tage abgeleistet werden. GreenBirth hat wegen dieses Grundrechtsverstoßes bei den Verhandlungsparteien mehrfach interveniert.

10/2022

© 2009 – 2024 GreenBirth e. V.