Rechtlicher Rahmen zum Gebrauch von Ultraschall
Ultraschall nur noch mit medizinischer Indikation
Medizinische Indikation, Aufklärung und Einwilligung sind Voraussetzungen für die Anwendung von Ultraschall bei schwangeren Frauen. Was darüber hinausgeht, ist eine Ordnungswidrigkeit und ein Gesetzesverstoß.
Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft sollen auf das medizinisch Notwendige begrenzt werden. Die Belastung soll nach dem ALARA-Prinzip für das Kind so gering wie möglich ausfallen. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die zunehmende Belastung ungeborener Kinder durch neue Ultraschalltechniken und deren häufige und kommerzielle Nutzung.
Andenkenfotos vom ungeborenen Baby sind nur noch erlaubt, wenn sie nebenher während der drei Basis-Ultraschalluntersuchungen entstehen. Diese gelten seitens des Gesetzgebers als vertretbar.
Seit einigen Jahren werden zunehmend Ultraschallanwendungen ohne medizinischen Grund als Baby-Kino oder als IGe-Leistungen (privat zu zahlen) angeboten.
Mit der „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ gibt der Gesetzgeber dem Schutz Ungeborener Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen.
Der langjährige Chef der Neugeborenen-Abteilung der Heidelberger Universitätskinderklinik, Prof. Dr. Otwin Linderkamp, schreibt dazu:
„Die Anwendung von pränatalem Ultraschall – früher, häufiger, länger, stärker – verschiebt das Risiko-Nutzen-Verhältnis zurzeit zunehmend in Richtung Risiko. Dieser gefährliche Weg muss und kann im Interesse unserer Kinder aufgehalten werden, ohne auf die wirklichen medizinischen Vorteile der pränatalen Ultraschall-Diagnostik zu verzichten“.
Die verbreitete Auffassung, Ultraschall habe keinerlei Auswirkungen auf das ungeborene Kind, ist durch Anwendungsstudien am Menschen und durch Tierversuche hinreichend widerlegt. So gab es bei mit Ultraschall exponierten Kindern Auswirkungen auf Geburtsgewicht und Linkshändigkeit. Tierexperimentell wurden Störungen der Vernetzung von Nervenzellen gezeigt, die Rückschlüsse auf Verhaltensstörungen wie Autismus zulassen.
Dass einige Kinder mit heftiger Abwehr auf Ultraschalluntersuchungen, und das ebenfalls ultraschallgestützte CTG reagieren, kann man täglich in Arzt- und Hebammenpraxen beobachten.
Dies als normales Verhalten („Winken“) abzutun ist angesichts der wissenschaftlichen Datenlage eine bedenkliche Verharmlosung. Jede einzelne Ultraschallexposition Ungeborener erfordert eine strenge Risiko-Nutzen-Abwägung und eine Aufklärung der Eltern.
Als Bundesgesetz sind die Empfehlungen der Strahlenschutzkommission mit Wirkung zum 31.12.2020 umgesetzt.
Kontakt: GreenBirth e. V.
Irene Behrmann,
Astrid Saragosa, astrid.saragosa(at)greenbirth.de
Expertise: Prof. Dr. Sven Hildebrandt
Prof. Dr. Otwin Linderkamp: Pränatale Ultraschall-Untersuchungen: Gesundheitsrisiko für die Kinder?
11/2022