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Schwanger­schafts­kon­flikt – §  218 

Selbstbestimmung statt Kriminalisierung

Nach § 218 Strafgesetzbuch ist ein Schwangerschaftsabbruch unter bestimmten Voraussetzungen straffrei. Wenn keine soziale, medizinische oder kriminologische Indikation (Notwendigkeit) besteht, gelten Schwangerschaftsabbrüche als rechtswidrig.

Blatt N E FußFoto: Nicole Ebrecht-Fuß
Schwangerschaftsabbrüche dürfen vom Arzt nur mit Einwilligung der Frau vorgenommen werden. Für den Schwangerschaftsabbruch besteht eine Beratungspflicht.

Der § 218 soll neu gefasst werden. Zurzeit (2024) finden auf Regierungsebene Beratungen dazu statt. NGOs wurden zu Stellungnahmen aufgefordert. Die Internationale Gesellschaft für Prä- und Perinatale Psychologie und Medizin verfasste eine lesenswerte Stellungnahme zu diesem wichtigen Thema. Mehr lesen Sie hier.  


05/2024

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