Selbstbestimmung – Wahlfreiheit
Wenn schwangere Frauen zwischen die Fronten von Ärztlnnen und Hebammen geraten
„Wenn Sie sich nicht durchgehend in der Arztpraxis behandeln lassen, entsteht eine Sicherheitslücke", so kam es einer schwangeren Frau entgegen, die eine gemeinsame Vorsorge von Hebamme und Ärztin wünscht und eine außerklinische Geburt plant.
Die Aussage gegenüber dieser Mutter bedarf der Richtigstellung:
Du hast Grundrechte:
- Selbstbestimmung über die eigene Gesundheit, Grundgesetz Artikel 2,2 bedeutet auch, die Häufigkeit von Vorsorgeuntersuchungen selbst zu bestimmen. Vorsorge ist grundsätzlich freiwillig.
- Wahlfreiheit bedeutet, sich Beratung suchen zu können für die Zeit der Empfängnis, Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit.
- die Wahlfreiheit, zwischen Ärztin und Hebamme zu wählen oder auch abzuwechseln ist gesetzlich garantiert.
Die oben gemachte Aussage widerspricht den Grundrechten der Frau auf Selbstbestimmung und Wahlfreiheit. Es ist nicht legitim, eine Konsequenz anzudrohen, die eine schwangere Frau erschrecken kann und zugleich nicht der Wahrheit entspricht. Lückenlose Überwachung – verbunden mit einer Drohung – führt nicht zu Selbstsicherheit und Selbstvertrauen.
Durchgehende Überwachung ist nur gerechtfertigt, wenn es dafür medizinische Gründe gibt und die Frau einverstanden ist.
(Selbst)Sicherheit ist ein inneres Befinden, das durch Zutrauen und Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten wächst. Das entsteht vor allem durch Zuspruch, fundiertes Erfahrungswissen und Bestärkung der eigenen Ressourcen.
Empfehlung: auf die Suche nach Menschen gehen, die dich respektieren und dich und dein Baby auf euerm Weg durch Schwangerschaft und Geburt achtsam begleiten.
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06/2021