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Ultraschall ist kei­ne Vor­sor­ge 

Basisultraschall hat Doppelfunktion

Drei Untersuchungen werden im Mutterpass als „Basisultraschall“ bezeichnet, wie Vorsorgeleistungen angeboten und von den Krankenkassen bezahlt.
Ultraschall dient der Abklärung von Beschwerden und ermöglicht gleichzeitig die Suche nach Auffälligkeiten. Somit hat der Ultraschall eine Doppelfunktion.
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Du musst wissen, dass die Ergebnisse pränataldiagnostischer Ultraschall-Untersuchungen nicht zuverlässig sind. Ergibt sich durch den Ultraschall eine Verdachtsdiagnose, folgen oft weitere Tests und schlaflose Nächte.

Im Merkblatt zum Ultraschall, das deinem Mutterpass beiliegt, findest du Hinweise auf fünf mögliche Fehlerquellen:
„Die Fehlerhäufigkeit hängt unter anderem davon ab, wie viel Fruchtwasser die Fruchtblase enthält, wie das Kind liegt und wie dick die Bauchwand der Schwangeren ist. Auch die Qualität des Ultraschallgeräts und die Qualifikation des Untersuchenden können das Ergebnis beeinflussen."

"... Wie alle Untersuchungen können Ultraschalluntersuchungen zu falschen Ergebnissen führen. Der Ultraschall kann beispielsweise auf Entwicklungsstörungen hinweisen, obwohl sich das Kind normal entwickelt. Das Ergebnis der Ultraschalluntersuchung ist unauffällig, obwohl das Ungeborene gesundheitliche Probleme oder Fehlbildungen hat.“ 

Ärzte wissen, dass die Ultraschall-Technologie keine sicheren Ergebnisse liefert. Darum wird mithilfe des Merkblatts im Mutterpass „Ich bin schwanger“ die Verantwortlichkeit der Eltern klargestellt.

Der Gesetzgeber fordert seit 31.12.2020, dass dich dein Arzt vor jeder Untersuchung über Nutzen und Risiken aufklärt. Wir empfehlen dir, dich auf maximal zwei Basisultraschall-Untersuchungen (im 2. und 3. Drittel der Schwangerschaft) zu beschränken.

Ultraschall ist nicht unbedenklich.Wir raten aufgrund wissenschaftlicher Forschung davon ab, Ultraschall zur Feststellung der Schwangerschaft oder zur Bestimmung des Geburtstermins (1) zu nutzen. Hebammen und ÄrztInnen stellen beides auch ohne technische Hilfsmittel fest.

www.g-ba.de/downloads/17-98-3476/2013-07-01_Merkblatt_Ultraschall_Heft.pdf  (Auf diese Quelle stützen wir uns.
Stand 2013: Die aktuelle Rechtslage zum Ultraschall ist bisher nicht eingearbeitet - Nachfrage 7.11.22.)

(1) Statt „Geburtstermin" sollte „geschätzte Schwangerschaftsdauer" oder „Geburtszeitraum" gedacht und gesagt werden, da die Länge der Schwangerschaft von Kind zu Kind nachweislich um bis zu 5 Wochen variieren kann. Ein fester Termin ist immer ein Mittelwert, der insbesondere für den Beginn der Mutterschutzzeit für den Arbeitgeber von Bedeutung ist. Nur 4 von 100 Kindern kommen am sog. ET zur Welt, alle anderen machen sich vor oder nach diesem Termin auf den Weg.

Lesen Sie dazu Seite 8 in unserer Broschüre: MutterBabys Weg durch Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit 

11/2022

 

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