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Vorsorge – Wech­sel zwi­schen Ärzt­In und Heb­am­me er­laubt

Schwangere Frauen können zwischen ÄrztIn und Hebamme im Quartal wechseln

Das Netzwerk der Elterninitiativen für Geburtskultur macht den Vorsorge-Konflikt in Frauenarztpraxis öffentlich. U. a., alle Parteien im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages wurden darüber informiert, dass es immer wieder Ärger gibt, wenn eine Frau im Quartal die Arztpraxis oder zur Hebamme wechseln möchte.

Die Partei Die LINKE stellte eine „Kleine Anfrage" an die Bundesregierung. Solche Anfragen müssen innerhalb einer bestimmten Frist beantwortet werden. 

Die Antwort der Bundesregierung: Die Frau hat ein Recht, auch innerhalb des Quartals die Arztpraxis zu wechseln. Da Hebammen nicht innerhalb eines Quartals mit den Krankenkassen abrechnen, ist es unerheblich, wann eine Frau die Hebamme aufsucht oder die Vorsorge bei ihr macht.

Doppelabrechnungen sind deswegen nicht möglich, weil Untersuchungsergebnisse in den Mutterpass eingetragen werden müssen.
Die Ruhr-Nachrichten veröffentlichten diesen Vorgang

11/2022

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