Ultraschall – auf Wunsch...
...zum Schutz des Kindes ab 31.12.2020 gesetzlich untersagt
Die Rechtslage zur Anwendung von Ultraschall während der Schwangerschaft hat sich geändert. Ärztlnnen und allen anderen Personen ist es ab 2021 untersagt, ohne medizinische Indikation (medizinische Notwendigkeit) ungeborene Kinder mit Ultraschall zu untersuchen.
Damit werden Baby-Fernsehen, das Herstellen von DVDs und Erinnerungsfotos – als Ige-Leistung oder auf Wunsch der Eltern – zur Ordnungswidrigkeit.
Auch das CTG ist Ultraschall und bedarf einer medizinischen Indikation, um angewendet werden zu dürfen. Der Gebrauch des Dopton durch Hebammen ist nicht verboten.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit folgt der Empfehlung der Strahlenschutzkommission (SSK) und stellt den Verbraucher- und Kinderschutz über die wirtschaftlichen Interessen von Ultraschall-Anwenderlnnen.
Den Eltern werden im Rahmen ärztlicher Schwangerenbegleitung weiterhin die drei sog. „Basisultraschalluntersuchungen“ angeboten. Wenn dabei ein Foto entsteht, ist dies nicht verboten.
Welche Anwendungen weiterhin erlaubt und sinnvoll sind, lesen Sie in unserm Flyer.
Weiter Informationen entnehmen Sie Erklärungen von Verbänden, nationalen und internationalen Gesundheitsbehörden und der wissenschaftlichen Überblicksarbeit von Prof. Dr. Otwin Linderkamp.
11/2022